Statuten

des Elternvereins der Volksschule Reisnerstraße

 

Schulkennzahl: 903091

ZVR-Zahl: 918473842

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule Reisnerstraße“ und hat seinen Sitz in 1030 Wien, Reisnerstraße 43.

Der Elternverein der Volksschule Reisnerstraße ist die freiwillige Interessenvertretung der Eltern der Schule GEPS und OVS Reisnerstraße (1030 Wien, Reisnerstraße 43, Schulkennzahl: 903091).

Mitglied des Elternvereins können alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sein, deren Kinder diese Schule besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Außerdem können Lebenspartner*innen, die mit einer bzw. einem Schüler*in und einer bzw. einem Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis aller Erziehungsberechtigten der bzw. des Schüler*in im Elternverein mitwirken. Im Folgenden werden alle diese Personen als „Eltern“ bezeichnet.

 

§ 2 Zweck des Elternvereins

(1) Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen. Das umfasst

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte,

b) die Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach den schulrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte,

c) in Abstimmung mit der Schulleitung, den Pädagog*innen und den Elternvertreter*innen des Schulforums bzw. den Vertreter*innen der Eltern im Schulgemeinschaftsausschuss, die Schüler*innen in jeder geeigneten Weise gemeinsam zu fördern,

d) die Schulpartnerschaft zu fördern,

e) die Mitwirkung an der Gestaltung des Schulprofils,

f) die gelegentliche Unterstützung bedürftiger Schüler*innen der Schule,

g) die Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung, den Pädagog*innen, erforderlichenfalls mit dem Schulforum und der zuständigen Schulbehörde sowie der Schulerhalterin,

h) die über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Schüler*innen (z.B. Sicherung des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc.) zu unterstützen,

i) in ganztätigen Schulformen die Mitwirkung an der Ausgestaltung der Freizeitpädagogik und der Schulverpflegung.

(2) Die Erfüllung dieser Aufgabe soll erreicht werden durch

a) den Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Bildungsarbeit der Schule;

b) das Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den Vertreter*innen der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1;

c) die Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als Referent*innen z.B. die Schulleitung oder Pädagog*innen der Schule, Mitarbeiter*innen der Bildungsdirektion für Wien, Vertreter*innen des LandesElternVerbandWien sowie in ganztätigen Schulformen Mitarbeiter*innen von Anbieter*innen der Freizeitpädagogik und Schulverpflegung in Betracht kommen;

d) die Unterstützung von Schulveranstaltungen wie z.B. Schüler*innenaufführungen, Sportveranstaltungen sowie musikalische, künstlerische und sonstige Veranstaltungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung;

e) das Initiieren und Unterstützen von Projekten für Schüler*innen am Schulstandort in Absprache mit Schulleitung und Pädagog*innen;

f) die Mitgliedschaft im LandesElternVerbandWien sowie die Inanspruchnahme der dort angebotenen Weiterbildungs- und Informationsmöglichkeiten.

(3) Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst insbesondere nicht

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über Pädagog*innen, Einmengen in Amtshandlungen, usw. …);

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten;

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Elternvereines können ausschließlich Eltern (laut § 1) von Schüler*innen sein, die die Schule, deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur ein Elternteil stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende Vereinsjahr erworben. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Gründer*innen, wobei kein aufnahmewilliger Elternteil (§ 1) von der Aufnahme ausgeschlossen werden darf.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

(4) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate nach der Vorschreibung nicht bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam.

(5) Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können sie mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

(1) Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.

(2) Die Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die Vereinsmitglieder haben in der Hauptversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

(4) Pädagog*innen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

(5) Die Vereinsmitglieder sind zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§ 5 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

(1) Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Vermächtnisse oder Sammlungen aufgebracht.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung jeweils für ein Vereinsjahr festgelegt.

(3) Die Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag pro Schuljahr nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) andere Bildungseinrichtungen (öffentliche und/oder private Schulen bzw. Kindergärten), an denen ein vereinsrechtlich eingetragener Elternverein tätig ist, so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Bildungseinrichtung angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Bildungseinrichtungen, in denen eine Mitgliedschaft im Elternverein besteht.

(4) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder
(§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages teilweise für das jeweils laufende Vereinsjahr befreien.

 

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, spätestens jedoch am
31. Dezember im folgenden Schuljahr.

 

§ 7 Organe des Elternvereins

Die Aufgaben des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen erfüllt:

a) von der Hauptversammlung

b) vom Vorstand

c) vom Elternausschuss

d) von den Rechnungsprüfer*innen

e) vom Schiedsgericht

 

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober, statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(2) Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

(3) Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung an alle Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in den Statuten nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3 Abs. 5), die Auflösung des Vereins
(§ 8 Abs. 6 lit. i) und die Änderung der Statuten (§ 8 Abs. 6 lit. h) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(5) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(6) Der Hauptversammlung obliegt

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr;

b) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer*innen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge;

c) die Wahl des Vorstandes (Vorsitzende*r und eine Vorsitz-Stellvertretung, Kassier*in und eine Kassier*in-Stellvertretung, Schriftführer*in und bis zu zwei Schriftführer*in-Stellvertretungen) für die Dauer eines Vereinsjahres;

d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen für die Dauer eines Vereinsjahres;

e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes;

f) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß § 7.

g) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Vereinsjahr;

h) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines;

j) die Bestellung des Wahlkomitees zur Erstellung eines Wahlvorschlages für die Mitglieder des Elternausschusses (§ 11 Abs. 3) sowie die Wahl von Mitgliedern des Elternausschusses (§ 11 Abs. 2).

k) Die Wiederwahl von Vereinsfunktionär*ìnnen ist zulässig solange sie das passive Wahlrecht besitzen.

(7) Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen; Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der bzw. dem Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

(8) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jeder bzw. jedem Teilnehmenden möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmenden, nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmenden nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ bzw. Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmenden angemessen zu berücksichtigen. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität von Teilnehmenden besteht, so obliegt es dem Vorstand die Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

 

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§ 10 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereins werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Vorstand geführt.

(2) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem Kassier*in, der bzw. dem Schriftführer*in und deren jeweiligen Stellvertretungen.

(3) Der Vorstand wird mindestens zwei Mal pro Semester von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(4) Im Falle einer durch die bzw. den Vorsitzenden erklärten oder mindestens zweiwöchigen Verhinderung wird die bzw. der Vorsitzende durch die bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(7) Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand oder Elternausschuss angehören.

(8) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen den Vorsitz.

(9) Der Vorstand muss mindestens ein Mal pro Semester den Elternausschuss als beratendes Gremium in die Vorstandssitzung einladen.

(10) Die Schulleitung und die von der Pädagog*innenkonferenz gewählten Vertreter*innen der Pädagog*innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

(11) Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist die bzw. der Vorsitzende verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

(12) Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des Schriftführer*in, in Angelegenheiten, die die finanzielle Gebarung des Vereins betreffen, die Unterschriften der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des Kassier*in.

(13) Schriftführer*in und Kassier*in werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter*innen vertreten.

(14) Der bzw. dem Schriftführer*in obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.

(15) Der bzw. dem Kassier*in obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

(16) Die Rechnungsprüfer*innen sind zu allen Beratungen des Vorstandes und des Elternausschusses sowie zu allen Veranstaltungen des Elternvereins einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand, dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

 

§ 11 Elternausschuss

(1) Dem Elternausschuss obliegt die Beratung des Vorstandes.

(2) Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus acht Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten Klassenelternvertreter*innen bzw. deren Stellvertreter*innen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, jedenfalls dem Elternausschuss an. Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Elternausschusses sofern sie der Bestellung zustimmen.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses - ausgenommen sind die vom jeweiligen Klassenforum gewählten Klassenelternvertreter*innen und deren Stellvertreter*innen - erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

(4) Die außerordentliche Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einzelne Mitglieder des Elternausschusses ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck geschädigt haben.

(5) Die Schulleitung und die von der Pädagog*innenkonferenz gewählten Vertreter*innen der Pädagog*innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

(6) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Elternausschusses mindestens sieben Tage vor dem Tag der Sitzung durch Einladung aller Mitglieder des Elternausschusses ein und leitet sie.

(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse als Umlaufbeschlüsse per E-Mail gefasst werden. Die Beschlussanträge sind allen Mitgliedern des Elternausschusses zuzusenden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses und sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Anträgen, die Ausgaben von mehr als 15 Prozent des Vereinsbudgets zum Inhalt haben, können keine Umlaufbeschlüsse gefasst werden.

 

§ 12 Teilnahme an Vereinsversammlungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Vorstandes auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 13 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

(2) Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter*innen. Diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine bzw. einen Vorsitzende*n.

(3) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

 

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
§ 35 Bundesabgabenordnung zugeführt.

 

Beschlossen von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Oktober 2023